Benötige ich für den Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln den Sachkundenachweis "Freiverkäufliche Arzneimittel"?

Frage:

Benötige ich für den Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln den Sachkundenachweis "Freiverkäufliche Arzneimittel"?

Antwort:

Nein, für den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln benötigen Sie keinen Sachkundenachweis nach §50 AMG (Arzneimittelgesetz).

Zur rechtlichen Einordnung von Nahrungsergänzungsmitteln:
Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel besonderer Art, die der Aufwertung der normalen Nahrung dienen, so z. B. bei einseitiger Ernährung Defizite ausgleichen sollen.

Sie sind zur allgemeinen Ernährung bestimmt und enthalten ein Konzentrat aus Nähr- und Zusatzstoffen in dosierter Form.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen finden Sie in der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (Abkürzung NemV).

Nahrungsergänzungsmittel müssen angezeigt werden (siehe Paragraph 5, NemV).

Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen sowie ein Formular zur Anzeige von Nahrungsergänzungsmitteln.

Als Nahrungsergänzungsmittel deklarierte Präparate, die nicht überwiegend zur Ernährung dienen, sind als Lebensmittel nicht verkehrsfähig und müssen bei medizinischer Zweckbestimmung als Arzneimittel eingestuft und zugelassen werden.

Abgrenzung:
Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs (= normale Lebensmittel)
Lebensmittel besonderer Art (Nahrungsergänzungsmittel, Diätetische Lebensmittel)
Arzneimittel

 

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