Sachkundezeugnis als Großhandelserlaubnis?

Frage:

Kann das Sachkundezeugnis für den Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln gemäß §50 als Nachweis der „erforderlichen Sachkenntnis“ nach § 52a, Abs. 2, Punkt 3 zur Erlangung der Großhandelserlaubnis  genutzt werden?

Antwort:

Nein, das Sachkundezeugnis für den Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln gemäß §50 AMG berechtigt nicht automatisch zum Großhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln, dazu benötigt man eine Großhandelserlaubnis.
Ob mit dem Zeugnis gemäß § 50 AMG die "erforderliche Sachkenntnis" nach § 52a, Abs. 2, Punkt 3 belegt werden kann, geht leider aus dem Gesetzestext nicht hervor. Im § 52a Großhandel mit Arzneimitteln ist nicht eindeutig festgelegt, wie man die "erforderliche Sachkenntnis" erwerben muss.
Bisher gibt es keine spezielle IHK-Prüfung im Hinblick auf § 52a, Absatz 2 (Antrag), Punkt 3 ("…eine verantwortliche Person zu benennen, die die zur Ausübung der Tätigkeit erforderliche Sachkenntnis besitzt..").

 

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