Sie sind hier: Freiverkäufliche Arzneimittel / Was darf ohne Nachweis verkauft werden?
Sonntag, 05. Februar 2012

Starttermine für die nächsten Kurse:

Mo., 06. Februar 2012
Mo., 05. März 2012
Mo., 02. April 2012
Mo., 07. Mai 2012
Mo., 04. Juni 2012
Mo., 02. Juli 2012
Mo., 06. August 2012
Mo., 03. September 2012
Mo., 01. Oktober 2012
Mo., 05. November 2012
Mo., 03. Dezember 2012

Im Kurs ist enthalten:
- Abstimmung der Inhalte auf das bundesweite Prüfungsverfahren

- Betreuung auf der Lernplattform im Internet durch kompetente Fachkräfte bis zur bestandenen Prüfung

- herkömmliche Lernmaterialen (Lernmappe, DIHK-Fragenkatalog als Buch, auf Wunsch CD mit Lernmaterial zum Lernen ohne Internetverbindung)

- Paket mit den 40 prüfungsrelevanten Teedrogenproben

Ohne Nachweis dürfen verkauft werden:

  • Fertigarzneimittel (im Voraus hergestellte und verpackte Arzneimittel, siehe auch Hinweis unten) mit ihrem verkehrsüblichen deutschen Namen bezeichnet, die in ihren Wirkungen allgemein bekannte Pflanzen oder Pflanzenteile (siehe auch Hinweis unten) sowie Press-Säfte aus frischen Pflanzen oder Pflanzenteilen, sofern nur mit Wasser gelöst, enthalten,

  • Heilwasser und deren Salze in ihrem natürlichen Mischungsverhältnis oder ihre Nachbildungen,

  • zur Verhütung von Schwangerschaften oder Geschlechtskrankheiten bestimmte Fertigarzneimittel,

  • flüssige Verbandsstoffe, die zu ihrer Entkeimung mit nicht verschreibungspflichtigen Stoffen oder Zubereitungen versehen sind,

  • ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel,

  • ausschließlich zur Anwendung bei Zierfischen, Zier- oder Singvögeln, Brieftauben, Terrarientieren oder Kleinnagern bestimmte Fertigarzneimittel.

Keine Arzneimittel sind diätetische Lebensmittel, Kosmetika und Futtermittel.

Hinweis zu "Fertigarzneimitteln" (siehe oben):

Fertigarzneimittel müssen eine Zulassung besitzen (Einzelzulassung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder Standardzulassung, kurz StZ, für häufig eingesetzte Fertigarzneimittel). Die jeweiligen Standardzulassungen werden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Beispiele für "in ihren Wirkungen allgemein bekannte Pflanzen oder Pflanzenteile" (siehe oben, keine rechtsverbindliche Einstufung möglich):

Baldrianwurzel, Brennesselkraut, Hagebuttenfrüchte, Kamillenblüten, Kümmelfrüchte, ..